Corona-Hilfen III – so gibt’s Geld vom Staat

Wir prüfen Ihre Ansprüche auf Überbrückungshilfe III und stellen fristgerecht den Antrag

Sie sind von den Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen und benötigen finanzielle Unterstützung? Dann sind Sie bei uns genau richtig!

Wichtig zu wissen: Den Antrag auf die aktuelle Überbrückungshilfe III dürfen Sie nicht selber einreichen, sondern nur sog. „prüfende Dritte“, zu denen unsere Kanzlei für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung gehört.  Allerdings liegt es in der Verantwortung eines jeden Unternehmers und Geschäftsführers, die Antragsmöglichkeiten zu prüfen. Das gilt insbesondere zur Krisenabwehr bzw. zur Bewältigung der Corona-bedingten Krise.“

Wir sind an Ihrer Seite und kümmern uns darum!

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III – DIE REGELUNGEN

Dritte Förderphase des Bundesprogramms zur Corona-Überbrückungshilfe
Bevor wir Sie in einem Gespräch individuell beraten, möchten wir Sie vorab über die wichtigsten Fakten zu den Überbrückungshilfen III informieren. Wir führen Sie Schritt-für-Schritt durch die Regelungen.

Wer ist antragsberechtigt?

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:
Das Ministerium für Finanzen legt fest: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle mit einem Umsatz von bis zu 750 Mio. € im Jahr 2020

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:
Das Ministerium für Finanzen legt fest: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.

 Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle mit einem Umsatz von bis zu 750 Mio. € im Jahr 2020:

  • Unternehmen und Unternehmer (mit mindestens 1 Beschäftigten zum Stichtag 31.12.2020)
  • Soloselbständige
  • Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen

FÜR WELCHEN ZEITRAUM GIBT ES ÜBERBÜCKUNGSHILFE?

Förderzeitraum: von November 2020 bis Juni 2021

  • Hilfen gibt es für jeden einzelnen Monat
  • mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30%
    (im Vergleich zum selben Monat im Jahr 2019)
  • der Umsatzeinbruch kann bereits eingetreten oder erwartet werden

WIE HOCH IST DIE ÜBERBRÜCKUNGSHILFE?

Die Überbrückungshilfe III erstattet Fixkosten, anteilig in Höhe von:

  • bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 % (im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019)

Bei Erstantragstellung werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat.

WELCHE FIXKOSTEN WERDEN ERSTATTET?

Diese Fixkosten werden erstattet

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10

  • die vor dem 1. Januar 2021 „privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet“ worden sind
  • das bedeutet: betriebliche Fixkosten, die die im Förderzeitraum anfallen, vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt und nicht einseitig veränderbar sind (ohne Vorsteuer)

Betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind:

  1. Mieten und Pachten
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben

Weitere betriebliche Fixkosten sind:

  1. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen
  2. Personalaufwendungen (Berücksichtigung pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern. 1 bis 11 dieser Tabelle)
  3. Kosten für Auszubildende
  4. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 €
  5. Marketing- und Werbekosten

WELCHE UNTERLAGEN BENÖTIGEN WIR FÜR DEN ANTRAG?

Insbesondere die folgenden Unterlagen müssen mit dem Antrag eingereicht werden:

>

a) Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019 und 2020
(wurde das Unternehmen nach dem 31.7.2019 gegründet, für den Zeitraum seit Gründung)

b) Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020

c) Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019
(und, falls vorliegend, Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2020)

d) Umsatzsteuerbescheid 2019 (und, falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020)

e) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten der Jahre 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021

f) Bewilligungsbescheid für bereits gewährte Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und oder II, und/oder November-/Dezemberhilfe

Prüfung der Angaben/Unterlagen

Die Antragsdaten werden auch automatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen. Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden abgleichen.

PFLICHTEN ZUR INSOLVENZABWEHR

Zurzeit liegt noch keine Rechtsprechung zu den sich ergebenden insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers vor. Gesellschafts- und haftungsrechtlich ist die Prüfung und Antragstellung aber wohl kein reines Wahlrecht, wenn die Antragstellung erfolgversprechend erscheint. Die Hinweis- und Warnpflichten auf einen möglichen Insolvenzgrund für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte werden aktuell erweitert und verschärft.

Corona-Hilfen III

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